
13.8.2014
Aufhebung der Besatzung
Wider die Legenden des Gaza-Konfliktes
Die israelische
Okkupationspolitik ist Ausgangspunkt aller Probleme und Gewalt,
nicht der Widerstand der Palästinenser
Norman Paech
Zwei Legenden prägen die Berichterstattung und
Kommentierung des neuesten Krieges gegen Gaza: Israel handele in
Ausübung seines Selbstverteidigungsrechts, und die Situation sei
zwischen Israelis und Palästinensern so verfahren und aussichtslos,
daß niemand eine Lösung dieser mörderischen Verklammerung wisse.
Beide Legenden sind alt und beherrschen schon seit Jahrzehnten die
Druckspalten und Sendungen der Rundfunkanstalten. Beide sind
grundfalsch, haben sich aber durch ihre permanente Wiederholung
tief in das allgemeine Bewußtsein der Öffentlichkeit
eingraviert.
Die These vom Selbstverteidigungsrecht ist Israels
Basisrechtfertigung für alle Gewalt, die sie als Besatzungsmacht an
den Checkpoints, mittels täglicher Razzien, Inhaftierungen und
Zerstörungen bis hin zu den periodischen massiven Kriegsüberfällen
ausübt. Der Widerstand der Palästinenser – ob in Form einzelner
Selbstmordattentate und Gewaltattacken oder mittels primitiver
Raketen aus Gaza – wird generell als Terror stigmatisiert, dem jede
Rechtfertigung fehlt. Diesem Muster folgt nicht nur die
US-amerikanische Administration unter Barack Obama und John Kerry,
sondern auch fast alle europäischen Regierungen einschließlich der
deutschen tun es. Den deutschen Medien ist es eine unhinterfragbare
Selbstverständlichkeit, so daß es auf der gleichen Stufe der
Unantastbarkeit angelangt ist wie die Beschwörung des
Existenzrechts Israels. Doch die rechtliche Bewertung von Gewalt
und Krieg ist eine ganz andere, wenn man die UN-Charta und das
geltende Völkerrecht zugrunde legt.
Umfassende Blockade
Nicht Palästina hält Israel besetzt, sondern umgekehrt Israel hält
seit 1967 palästinensisches Territorium besetzt. Dies gilt auch für
den Gazastreifen, obwohl Israel 2005 seine Truppen und Siedler
abgezogen hat. Die anschließende Blockade von Land, See und Luft
aus ist in den folgenden Jahren von Israel so ausgebaut und
verschärft worden, daß der Streifen in den Status der Besatzung
zurückversetzt worden ist. Dies wird auch vom deutschen Außenamt so
gesehen. Im kolonialen Völkerrecht des 19. Jahrhunderts konnte sich
die Kolonialmacht bei der Niederschlagung des Widerstands der
Kolonisierten noch auf ihr Verteidigungsrecht berufen. Das war mit
dem Ende der Kolonialreiche jedoch vorbei und lebte im
Besatzungsrecht des 20. Jahrhunderts nicht wieder auf.
Die Besatzung ist gleichwohl Ausgangspunkt aller Probleme und der
Gewalt in dieser Region. Sie ist eine vom humanitären Völkerrecht
der Haager Konventionen von 1907 und Genfer Konventionen von 1949
mit zahlreichen Rechten, aber auch Pflichten ausgestattete Form der
Kriegführung. So erlaubt Artikel 55 der Haager Landkriegsordnung
von 1907 dem besetzenden Staat nur, die natürlichen Ressourcen des
besetzten Landes, ob es Erdöl oder Erdgas, Wasser oder Wälder,
Steinbrüche, Ackerland oder Plantagen sind als Verwalter zu
benutzen. Er darf es nicht für sich allein ausbeuten, sondern nur
insoweit, als Ertrag und Gewinn der einheimischen Bevölkerung
zugute kommen. Die militärischen Interessen der Besatzung müssen
auf die zivilen Bedürfnisse der Bevölkerung Rücksicht nehmen. Dafür
hat die Zweite Genfer Konvention eine Reihe von Besatzungspflichten
kodifiziert: so die Regelung des Arbeitseinsatzes und die
Versorgung mit Lebensmitteln sowie die ärztliche Fürsorge (Artikel
51 ff. II. Genfer Konvention). Privateigentum darf nur dann und
auch nur mit Entschädigung requiriert werden, wenn es für die
Zwecke der Besatzung notwendig ist. Die Ansiedlung der eigenen
Bevölkerung auf besetztem Gebiet ist ohne Ausnahme verboten
(Artikel 46 ff.). Eine auch nur oberflächliche Betrachtung der
Besatzungspraxis der Israelis zeigt, daß sie keine dieser Pflichten
erfüllt, ja sie durch ihre Siedlungs- und Blockadepolitik
vorsätzlich und mit den radikalsten Mitteln verletzt.
Besatzung ist darüber hinaus nur zeitlich begrenzt berechtigt,
solange sie militärisch für die Sicherheit der Besatzungsmacht
notwendig ist. Das ist ein dehnbarer Begriff. Für Israel hat sie
sich im Laufe der Jahrzehnte allerdings von einer Bedingung für
seine Sicherheit in eine Bedrohung verwandelt. Der
UN-Sicherheitsrat, die Generalversammlung und der Internationale
Gerichtshof in Den Haag haben sie wiederholt als völkerrechtwidrig
bezeichnet und den Rückzug Israels gefordert. Schon lange gibt es
keine rechtliche Grundlage mehr für die Besatzung. Der von der
israelischen Regierung eingeführte und auch von der deutschen
Regierung übernommene Begriff »Autonomiegebiete« verschleiert
gezielt den tatsächlichen und juristischen Status der besetzten
Gebiete. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß Israel die
Geltung der Genfer Konventionen für die palästinensischen Gebiete
nicht anerkennt. Der Trick seiner Juristen lautet, die Konventionen
gelten nur zwischen Staaten, zu denen die besetzten Gebiete jedoch
nicht gehören. So simpel dieser Trick, so falsch ist er. Er
verdreht das Schutzziel der Konventionen, welches nicht die
Staaten, sondern die Menschen sind, egal wo und in welcher
gesellschaftlichen Organisation sie leben.
Bewaffneter Kampf
Wer eine völkerrechtswidrige Besatzung aufrechterhält und seine
Pflichten daraus nicht nur vernachlässigt, sondern grob verletzt,
dem steht nicht das Recht auf Selbstverteidigung zu. Er ist der
Angreifer, gegen den Widerstand erlaubt ist. Die
UN-Generalversammlung hat bereits 1974 mit den Resolutionen 3236
und 3327 die PLO als legitime Vertreterin des palästinensischen
Volkes anerkannt. Das bedeutete die Anerkennung des vollen
Selbstbestimmungsrechts für das palästinensische Volk sowie das
Recht, es mit allen Mitteln durchzusetzen. Schon damals erhielt die
PLO einen Beobachterstatus bei der UNO, und der bewaffnete Kampf
wurde als legitimes Mittel akzeptiert. Diese Rechte waren bereits
den südafrikanischen Befreiungsbewegungen ANC und PAC, der
namibischen SWAPO, der angolanische MPLA und der FRELIMO in
Moçambique zuerkannt worden. Im Gegensatz zu den afrikanischen
Völkern ist der Kolonialstatus der Palästinenser immer noch nicht
aufgehoben – ihr Recht, ihre Befreiung auch mit militärischen
Mitteln zu erkämpfen, aber ebenfalls nicht. Dieser Widerstand der
Palästinenser ist genauso an das humanitäre Völkerrecht gebunden
und verbietet den Angriff auf zivile Ziele. Die Raketen aus dem
Gazastreifen sind daher ohne Zweifel völkerrechtswidrig. Sie machen
auf Grund technischer Mängel oder durch programmierte Zielvorgaben
keinen Unterschied zwischen militärischen und zivilen Zielen.
Dagegen sich zu schützen, ist das selbstverständliche Recht der
Israelis. Sie tun das offensichtlich äußerst effektiv mit ihrem
Luftabwehrsystem »Iron Dome«. Ihr Krieg gegen den Gazastreifen ist
jedoch absolut unverhältnismäßig und daher
völkerrechtswidrig.
Das mag alles angesichts des Kräfteverhältnisses der Gegner und des
absolut desolaten Zustandes der militärischen Mittel der
Palästinenser sehr theoretisch klingen. Ganz abgesehen davon, ob
militärische Mittel in diesem Konflikt, in dieser Zeit überhaupt
noch ein Problem zu lösen vermögen. Ein Blick auf das in letzter
Zeit so vielfach beschworene Völkerrecht vermag allerdings den
einzig möglichen Weg zu einer dauerhaften Friedenslösung zwischen
Israelis und Palästinensern, die auch den nächsten Waffenstillstand
hinaus hält, offenzulegen: die Aufhebung der Besatzung. Ein
Waffenstillstand ohne die Zusicherung, die Blockade zu beenden,
verlängert den unerträglichen Zustand nur um weitere Jahre bis zum
nächsten Ausbruch der Gewalt.
Norman Paech ist emeritierter Professor für Völkerrecht. Von
2005 bis 2009 war er Mitglied des Deutschen Bundestages und
außenpolitischer Sprecher der Fraktion Die Linke.